Nun doch: Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind steuerpflichtig

360 Grad - Steuerberatungs- und Finanzenpodcast für Heilberufe - Un podcast de Steuerberater Carsten Sambale-Becker - Les vendredis

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Spätestens seit der letzten Bußgeldnovelle tun Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung Autofahrern doppelt weh. Doch jeder, der auch beruflich oft mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Dilemma. Das wichtige Schreiben muss unbedingt vor 18 Uhr bei der Post sein, die Termine sind eng getaktet und die Kunden warten auf den pünktlichen Erhalt ihrer Waren. Dagegen stehen Geschwindigkeitsbegrenzungen, Parkplatzmangel und Fußgängerzonen mit begrenzten Lieferzeiten. Einmal mal kurz in der zweiten Reihe oder im Parkverbot gestanden, um schnell eine Bestellung auszuliefern und schon schieben die netten Damen und Herren vom Ordnungsamt das Knöllchen wegen Falschparkens hinter den Scheibenwischer. Diskutieren? Zwecklos. Noch ein paar Ehrenrunden drehen und schauen, ob man vielleicht doch noch irgendwo etwas übersehen hat? Kollidiert mit dem Tourenplan. Getreu dem Motto "The show must go on" hatten einige Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit sogar den "Persilschein" ausgestellt und zugesichert, eventuelle Verwarnungsgelder im Falle eines Falles auszugleichen. Unterstützt wurde diese Praxis durch ein Urteil der Düsseldorfer Finanzrichter aus dem Jahr 2016, für die entscheidend war, um was für ein Bußgeld es sich im Detail handelt. Im konkreten Fall hatte ein Paketzusteller Strafzettel wegen Falschparkens erhalten. Dem ging voraus, dass sich der Arbeitgeber im Vorfeld bemüht hatte, kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen für das Halten in Verbotszonen zu bekommen. Nur in den Fällen, in denen es generell keine Genehmigungen gab, wurde der Arbeitnehmer angewiesen, Halteverbote zu missachten. Für die Düsseldorfer Finanzrichter waren diese Bußgelder noch "dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers" zuzurechnen und keine "Entlohnung". Doch die Bundesfinanzrichter waren hier nun ganz anderer Meinung. Mit Urteil vom 13.08.2020 (VI R 1/17) bestätigten sie ihre alte Rechtsauffassung, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sehr wohl beim Arbeitnehmer Arbeitslohn darstellen und zu versteuern sind.

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